Durch das ruckartige und gewaltsame Eindringen in den Anus der Privatklägerin verstärkte der Beschuldigte das Überraschungsmoment. Dies ergibt sich letztendlich auch aus der Begründung des Bundesgerichts zum im dortigen Fall vorinstanzlich vorgenommenen Würdigungsvorbehalt, in welcher es festhielt, dass bereits das angeklagte Überraschungsmoment hinlängliche Grundlage für die Widerstandsunfähigkeit der Geschädigten sei. Die Straftat sei bereits durch das Element der Überraschung vollzogen (BGer 6B_445/2015 vom 29. Januar 2016 E. 1.5). Der Beschuldigte handelte somit sowohl objektiv als auch subjektiv tatbestandsmässig.