38 kann sie aber – analog dem Sachverhalt gemäss vorerwähntem Bundesgerichtsurteil 6B_445/2015 – zur Verstärkung und Ausnützung des Überraschungsmoments. Durch das ruckartige und gewaltsame Eindringen in den Anus der Privatklägerin verstärkte der Beschuldigte das Überraschungsmoment.