Erst in einem zweiten Schritt entschied sich der Beschuldigte bewusst dazu, die Position der Privatklägerin auszunützen und drang mit Gewalt in die Privatklägerin ein. Da diese Nötigungshandlung aber zeitlich mit dem Taterfolg zusammentraf, kann sie als kausale Nötigungshandlung im Sinne der sexuellen Nötigung nicht herhalten. Herhalten