Sie war insofern komplett unvorbereitet, überrumpelt und wehrlos, mithin verwundbar. Die Privatklägerin war folglich widerstandsunfähig. Diese Widerstandsunfähigkeit wurde sodann nicht vom Beschuldigten selbst herbeigeführt, denn die Hündchenstellung wurde von der Privatklägerin und dem Beschuldigten zunächst (freiwillig) mit dem Ziel eingenommen, den vaginalen Geschlechtsverkehr zu vollziehen. Erst in einem zweiten Schritt entschied sich der Beschuldigte bewusst dazu, die Position der Privatklägerin auszunützen und drang mit Gewalt in die Privatklägerin ein.