Die Privatklägerin konnte während bereits andauerndem Vaginalverkehr in der Hündchenstellung nicht davon ausgehen, dass der Beschuldigte kurz vor Schluss seinen Penis herausziehen und diesen stattdessen – noch dazu ohne Kondom – in ihren Anus rammen würde. In der von ihm zu 180 Grad abgewandten Position konnte sie auch nichts sehen, jedenfalls war der Beschuldigte so nicht in ihrem Blickfeld, so dass sie auch keine Vorbereitungshandlungen seinerseits hätte bemerken können. Zudem fand sie sich in ihrer Position auch körperlich fixiert. Sie war insofern komplett unvorbereitet, überrumpelt und wehrlos, mithin verwundbar.