Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Beschuldigte auch hier klar gegen den Willen der Privatklägerin vorging, nachdem sie ihm diesen mehrfach deutlich verbal kommuniziert hatte. Gestützt auf die dezidierte Ablehnung dieser Praktik wusste er auch, dass sie, hätte sie Gelegenheit gehabt, sich dagegen gewehrt hätte. Die Privatklägerin konnte während bereits andauerndem Vaginalverkehr in der Hündchenstellung nicht davon ausgehen, dass der Beschuldigte kurz vor Schluss seinen Penis herausziehen und diesen stattdessen – noch dazu ohne Kondom – in ihren Anus rammen würde.