Das ist dadurch zu erklären, dass er unmittelbar vorher noch daran gewesen war, den vaginalen Geschlechtsverkehr an der Privatklägerin zu vollziehen, seinen Penis erst kurz vor dem Höhepunkt herausnahm und ihn dann anal in sie hineinrammte. Abgesehen von der Zeitdauer des Vorgangs und der Tatsache, dass die Tat nicht in einer laufenden Beziehung geschah, sind die Umstände dieselben. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Beschuldigte auch hier klar gegen den Willen der Privatklägerin vorging, nachdem sie ihm diesen mehrfach deutlich verbal kommuniziert hatte.