Die Kammer erachtet die dem vorerwähnten Bundesgerichtsurteil 6B_445/2015 vom 29. Januar 2016 zu Grunde liegende Ausgangslage als vergleichbar mit jener des vorliegenden Falls. Einziger Unterschied besteht darin, dass der Beschuldigte vorliegend nach dem Hineinrammen des Penis unmittelbar zum Orgasmus kam und so den Verkehr bis zum Höhepunkt nicht noch mehrere Minuten fortsetzen musste. Das ist dadurch zu erklären, dass er unmittelbar vorher noch daran gewesen war, den vaginalen Geschlechtsverkehr an der Privatklägerin zu vollziehen, seinen Penis erst kurz vor dem Höhepunkt herausnahm und ihn dann anal in sie hineinrammte.