Subsumtion Schändung Durch die anale Penetration der Privatklägerin hat der Beschuldigte zweifellos eine beischlafsähnliche Handlung vollzogen. Er hat dies auch klarerweise gegen den Willen der Privatklägerin getan, nachdem sie ihm mehrfach deutlich auf seine Fragen hin geantwortet hatte, dass sie keinen Analverkehr wollte und auch bereits sein Fingern an ihrem Anus zurückgewiesen hatte, er handelte somit direktvorsätzlich. Eingehender zu thematisieren ist im Nachfolgenden das objektive Element der Widerstandsunfähigkeit. Die Kammer erachtet die dem vorerwähnten Bundesgerichtsurteil