37 gerin diente (und somit nicht kausal war), sondern nur mit dem Überraschungsmoment zusammenfiel. Weil die Privatklägerin sich in der irrigen Annahme befand, der Beschuldigte werde ihre verweigernde Haltung gegenüber Analverkehr akzeptieren, und zudem in der Hündchenstellung den Richtungswechsel vom Vaginal- zum Analverkehr auch nicht kommen sah, konnte sie gegen den an ihr verübten Analverkehr gar keinen rechtzeitigen Widerstand aufbauen, den zu überwinden es gegolten hätte. 13.2 Subsumtion