Sie hatte sich somit freiwillig in diese Position begeben. Die Subsumierung der Analpenetration unter den Tatbestand der sexuellen Nötigung scheitert somit am objektiven Tatbestand, nachdem zwar mit dem gewaltsamen analen Eindringen in die Privatklägerin eine Nötigungshandlung vorliegt, diese aber nicht zur Überwindung eines Widerstands bei der (nichtsahnenden) Privatklä-