Die Fixation ist zwar durchaus auf den Beschuldigten zurückzuführen, da dieser mit der Vorderseite seines Torsos und damit mit seinem ganzen Gewicht auf dem Rücken der Privatklägerin lag, jedoch liess die Privatklägerin diese Position bereits aufgrund des der Analpenetration vorangehenden vaginalen Geschlechtsverkehrs in der Hündchenstellung zu. Sie hatte sich somit freiwillig in diese Position begeben.