O., N 21 zu Art. 189). Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass auch die auf die Hündchenstellung zurückzuführende Fixation der Privatklägerin (der Beschuldigte lag mit der Vorderseite seines Torsos fest auf ihrem Rücken, vgl. E. 10.6 hiervor) keine Nötigungshandlung für die Erduldung der Analpenetration darstellt. Die Fixation ist zwar durchaus auf den Beschuldigten zurückzuführen, da dieser mit der Vorderseite seines Torsos und damit mit seinem ganzen Gewicht auf dem Rücken der Privatklägerin lag, jedoch liess die Privatklägerin diese Position bereits aufgrund des der Analpenetration vorangehenden vaginalen Geschlechtsverkehrs in der Hündchenstellung zu.