Fallen die beiden Ereignisse zeitlich zusammen, so liegt keine Verknüpfung der Nötigungshandlung und der sexuellen Handlung vor (MAI- ER, a.a.O., N 53 zu Art. 189). Ähnlich wie beim Raub muss der Täter Widerstand überwinden – es genügt nicht, wenn er ihn bloss unterläuft (TRECHSEL/BERTOSSA in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N 6 zu Art. 189). Nicht ausreichend werden auch die Anwendung von List und die überraschende Vornahme einer geschlechtlichen Handlung erachtet, der gegenüber gar kein Widerstand möglich ist (WEDER, a.a.O., N 21 zu Art.