Erst als sie nach der überraschenden Analpenetration unter Schmerzen realisierte, was er getan hatte, leistet sie sofort Widerstand und stiess ihn weg. In diesem Zeitpunkt war die beischlafsähnliche Handlung jedoch bereits vorbei. Es fehlt somit an der erforderlichen Verknüpfung von Tatmittel und Taterfolg. Eine solche fehlt, wenn der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt, um eine sexuelle Handlung vorzunehmen und dabei gleichzeitig ein Tatmittel anwendet. Fallen die beiden Ereignisse zeitlich zusammen, so liegt keine Verknüpfung der Nötigungshandlung und der sexuellen Handlung vor (MAI- ER, a.a.O., N 53 zu Art. 189).