Auch die gemäss vorangehendem Beweisergebnis erstellte, angewendete Gewalt bei der Penetration kann nicht als kausale Nötigungshandlung für die Analpenetration herhalten. Mit anderen Worten hat der Beschuldigte die Privatklägerin mit dem gewalttätigen Hineinrammen seines Penis in ihren Anus nicht dazu genötigt, die Handlung zu erdulden, weil sie zu diesem Zeitpunkt in der Hündchenstellung ahnungslos beim einvernehmlichen Vaginalverkehr mitmachte und somit seinen Annäherungen grundsätzlich zustimmte. Erst als sie nach der überraschenden Analpenetration unter Schmerzen realisierte, was er getan hatte, leistet sie sofort Widerstand und stiess ihn weg.