Es ist zutreffend und erstellt, dass sie sich zur Wehr setzte, indem sie den Beschuldigten körperlich wegstiess und sich aus der Penetration befreite. Dies erfolgte jedoch erst nach der sehr kurzen Penetration (1-2 Sekunden), als der Beschuldigte bereits zum Orgasmus gekommen war. Auch die gemäss vorangehendem Beweisergebnis erstellte, angewendete Gewalt bei der Penetration kann nicht als kausale Nötigungshandlung für die Analpenetration herhalten.