Weil sie sich hinsichtlich des geforderten Analverkehrs durch ihre Abweisung in Sicherheit wähnte, lag somit gar kein Widerstand ihrerseits vor, den es konkret zu brechen gab. Vielmehr operierte der Beschuldigte mit Überrumpelung und machte sich den Überraschungseffekt, die Unvorhersehbarkeit der Analpenetration durch die Privatklägerin nicht zuletzt auch wegen der Hündchenstellung und seiner dominanten Position hinter und über ihr zu Nutzen. Es ist zutreffend und erstellt, dass sie sich zur Wehr setzte, indem sie den Beschuldigten körperlich wegstiess und sich aus der Penetration befreite.