36 Beschuldigte ihr zuvor klar kommuniziertes «Nein» zum Analverkehr akzeptieren würde – nichts sich Anbahnendes abwehren oder mit körperlicher Gegenwehr aufzeigen, dass die eingeschlagene Richtung nicht ihrem Willen entspreche. Die Penetration des Anus kam somit für sie überraschend und ohne vorgängige Hinweise. Weil sie sich hinsichtlich des geforderten Analverkehrs durch ihre Abweisung in Sicherheit wähnte, lag somit gar kein Widerstand ihrerseits vor, den es konkret zu brechen gab.