Es stellt sich hingegen die Frage, ob der Beschuldigte die Privatklägerin durch eine Nötigungshandlung dazu brachte, die Analpenetration zu erdulden. Gemäss erstelltem Sachverhalt war zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin des vorliegenden Falles im fraglichen Zeitpunkt einvernehmlicher Vaginalverkehr in der Hündchenstellung im Gange. Die Privatklägerin hatte diesem zugestimmt, war bei der Sache dabei und musste somit – darauf vertrauend, dass der