13. Subsumtion Analverkehr 13.1 Subsumtion sexuelle Nötigung Durch die anale Penetration der Privatklägerin hat der Beschuldigte zweifellos eine beischlafsähnliche Handlung vollzogen. Er hat dies auch klarerweise gegen den Willen der Privatklägerin getan, nachdem sie ihm mehrfach deutlich auf seine Fragen hin geantwortet hatte, dass sie keinen Analverkehr wollte und auch bereits sein Fingern an ihrem Anus zurückgewiesen hatte. Es stellt sich hingegen die Frage, ob der Beschuldigte die Privatklägerin durch eine Nötigungshandlung dazu brachte, die Analpenetration zu erdulden.