Dieser Faktor unterscheide den betreffenden Fall entscheidend von anderen überraschenden Übergriffen, die regelmässig keine Widerstandsunfähigkeit im Sinn des Schändungstatbestands begründen würden. 12.3 Subjektiver Tatbestand Schändung ist ein Vorsatzdelikt, wobei Eventualvorsatz genügt, namentlich bezüglich des Zustandes des Opfers. Der Täter muss die Widerstands- bzw. Urteilsunfähigkeit des Opfers wahrgenommen haben (WEDER, a.a.O., N 11 f. zu Art. 191).