Der Täter habe gewusst, dass seine Partnerin diese Praktik ablehnte und hätte sie Gelegenheit gehabt, sich dagegen gewehrt hätte. Er habe den Widerstand, wie er den Umständen nach zu erwarten gewesen sei, durch unvermitteltes, gewaltsames Vorgehen ausgeschaltet, namentlich indem er seine Partnerin durch sein Gewicht körperlich fixiert habe. Dieser Faktor unterscheide den betreffenden Fall entscheidend von anderen überraschenden Übergriffen, die regelmässig keine Widerstandsunfähigkeit im Sinn des Schändungstatbestands begründen würden.