Eine Schändung bejaht habe das Bundesgericht hingegen in einem Fall, in dem die Frau nach sexuellen Handlungen, die im Rahmen ihrer Beziehung mit dem Täter üblich waren, überraschend eine unerwünschte anale Penetration über sich habe ergehen lassen müssen (BGer 6B_445/2015 vom 29. Januar 2016 E. 1.5 und 3 [vorerwähntes Urteil]). Der Täter habe gewusst, dass seine Partnerin diese Praktik ablehnte und hätte sie Gelegenheit gehabt, sich dagegen gewehrt hätte.