Mit Verweis auf BGer 6B_118/2012 vom 8. November 2012 E. 1.5 hielt es sodann fest, ausserhalb eines therapeutischen Kontextes würden überraschende sexuell motivierte körperliche Übergriffe allein keine Schändung begründen. Eine Schändung bejaht habe das Bundesgericht hingegen in einem Fall, in dem die Frau nach sexuellen Handlungen, die im Rahmen ihrer Beziehung mit dem Täter üblich waren, überraschend eine unerwünschte anale Penetration über sich habe ergehen lassen müssen (BGer 6B_445/2015 vom 29. Januar 2016 E. 1.5 und 3 [vorerwähntes Urteil]).