Es hielt vorab betreffend die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Schändung durch Überraschung innerhalb von Ärzte- und Therapiesituationen fest, dass dort das therapeutische Vertrauensverhältnis und das damit notwendig verbundene Ausgeliefertsein entscheidend seien. Mit Verweis auf BGer 6B_118/2012 vom 8. November 2012 E. 1.5 hielt es sodann fest, ausserhalb eines therapeutischen Kontextes würden überraschende sexuell motivierte körperliche Übergriffe allein keine Schändung begründen.