In seinem Leitentscheid zum Stealthing (d.h. der ohne Wissen der betroffenen Person und gegen ihren erklärten Willen ungeschützt vollzogene Geschlechtsverkehr) nahm das Bundesgericht auf dieses Urteil Bezug (BGE 148 IV 329 E. 5.3.1): Es hielt vorab betreffend die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Schändung durch Überraschung innerhalb von Ärzte- und Therapiesituationen fest, dass dort das therapeutische Vertrauensverhältnis und das damit notwendig verbundene Ausgeliefertsein entscheidend seien.