Das Bundesgericht hat das vorinstanzliche Urteil auch auf der materiellen Ebene geschützt, soweit es für den erstellten Sachverhalt einen Schuldspruch der Schändung ausfällte. In seinem Leitentscheid zum Stealthing (d.h. der ohne Wissen der betroffenen Person und gegen ihren erklärten Willen ungeschützt vollzogene Geschlechtsverkehr) nahm das Bundesgericht auf dieses Urteil Bezug (BGE 148 IV 329 E. 5.3.1):