gegen den Willen der Geschädigten weiterzuführen. Das zusätzlich aufgeführte Sachverhaltselement habe somit lediglich zum Zwecke gehabt, zu erklären, wie der Beschuldigte – auch wenn die Straftat bereits mit dem Element der Überraschung vollzogen war – während mehrerer Minuten habe weiterfahren und die Blutungen herbeiführen können. Dieser Zusatz habe auch erlaubt zu widerlegen, dass man