Nachdem das Kantonsgericht zu diesem, nach Art. 189 StGB angeklagten Sachverhalt einen Würdigungsvorhalt nach Art. 344 StPO hin zur Schändung angebracht hatte, erachtete es in seinem Urteil zusätzlich zur Anklageschrift auch als erstellt, dass das Gewicht des Täters auf der Geschädigten diese daran hinderte, sich gegen den unerwünschten Vorgang zu wehren. Das Bundesgericht erachtete diese Erweiterung auf Rüge hin als zulässig und begründete, dass bereits das (angeklagte) Überraschungsmoment hinlängliche Grundlage für die Widerstandsunfähigkeit der Geschädigten sei, welches es dem Täter erlaubt habe, sein sexuelles Verhalten