Nachdem der Täter in sie ejakuliert hatte, ging die Geschädigte zur Toilette, wo sie massive anale Blutungen feststellte. Nachdem das Kantonsgericht zu diesem, nach Art. 189 StGB angeklagten Sachverhalt einen Würdigungsvorhalt nach Art. 344 StPO hin zur Schändung angebracht hatte, erachtete es in seinem Urteil zusätzlich zur Anklageschrift auch als erstellt, dass das Gewicht des Täters auf der Geschädigten diese daran hinderte, sich gegen den unerwünschten Vorgang zu wehren.