Ist die Widerstandsunfähigkeit auf einen vom Täter ausgeübten Zwang zurückzuführen, ist alleine Art. 189 oder 190 StGB anwendbar (WEDER, in: Orell Füssli Kommentar, Kommentar zum Strafgesetzbuch/Jugendstrafgesetzbuch, 21. Aufl. 2022, N 3 und 5 zu Art. 191). Zur Schändung in Therapie- und medizinischen Untersuchungssituationen existiert eine reiche bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. dazu zusammenfassend WEDER, a.a.O., N 5 zu Art.