Bewusstlosigkeit im Sinne eines komatösen Zustandes wird nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht vorausgesetzt; es reicht, wenn sich eine Person alkohol- und müdigkeitsbedingt nicht oder nur schwach gegen die an ihr vorgenommenen Handlungen wehren kann (BGer 6B_232/2016 vom 21. Dezember 2016 E 2.2; 6B_17/2016 vom 18. Juli 2017 E 1.4.2), wobei es hierbei zu heiklen Abgrenzungsschwierigkeiten kommen kann. Widerstandsunfähigkeit kann auch bloss situationsbedingt sein. Ist die Widerstandsunfähigkeit auf einen vom Täter ausgeübten Zwang zurückzuführen, ist alleine Art.