Beim Zustand kann es sich um dauernde oder vorübergehende, chronische oder situationsbedingte Ausfallerscheinungen handeln. Erforderlich ist stets, dass die Widerstandsfähigkeit praktisch gänzlich aufgehoben und nicht nur in irgendeinem Grade beeinträchtigt oder eingeschränkt ist (BGE 119 IV 230 E. 3a; MAIER, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 6 zu Art. 191). Bewusstlosigkeit im Sinne eines komatösen Zustandes wird nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht vorausgesetzt;