12. Schändung (Art. 191 StGB) 12.1 Tatbestand Den Tatbestand der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB erfüllt, wer eine urteilsunfähige oder zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht. 12.2 Objektiver Tatbestand 12.2.1 Beischlaf und beischlafsähnliche oder andere sexuelle Handlungen Vgl. E. 11.2.1 hiervor.