133 IV 222 E. 5.3; BGer 6B_774/2020 vom 28. Juli 2021 E. 2.3). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Beschuldigten um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1 und 4.5; 131 IV 1 E. 2.2; BGer 6B_1246/2019 vom 8. September 2020 E. 2.3.5; zum Ganzen: BGer 6B_643/2021 vom 21. September 2021 E. 3.3.5 f.).