Die Tatbestände der sexuellen Nötigung und der Vergewaltigung erfordern Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Wer es für möglich hält, dass das Opfer mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden ist, und dies in Kauf nimmt, begeht eventualvorsätzlich eine Vergewaltigung oder sexuelle Nötigung (BGE 87 IV 66 E. 3; BGer 6B_995/2020 vom 5. Mai 2021 E. 2; 6B_479/2020 vom 19. Januar 2021 E. 4.3.5; je mit Hinweisen). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, muss der Richter – bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten – aufgrund der Umstände entscheiden.