vgl. zum Ganzen: BGer 6B_643/2021 vom 21. September 2021 E. 3.3.4). Weitere Voraussetzung ist die Kausalität zwischen der Nötigungshandlung und dem Beischlaf, d.h. dass der Täter das Opfer durch eine Nötigungshandlung dazu bringt, den Geschlechtsverkehr zu erdulden (BGer 6B_145/2019 vom 28. August 2019 E. 3.2.2 mit Verweisen). 11.3 Subjektiver Tatbestand Die Tatbestände der sexuellen Nötigung und der Vergewaltigung erfordern Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt.