6B_479/2020 vom 19. Januar 2021 E. 4.3.3; vgl. zum Ganzen: BGer 6B_643/2021 vom 21. September 2021 E. 3.3.3). Die Tatbestandsvariante des Unter-Druck-Setzens stellt klar, dass sich die Ausweglosigkeit der Situation auch ergeben kann, ohne dass der Täter eigentliche Gewalt anwendet. Es kann vielmehr genügen, dass dem Opfer eine Widersetzung unter den gegebenen Umständen aus anderen Gründen nicht zuzumuten ist. Durch Art. 189 f. StGB geschützt werden soll auch das Opfer, das wegen Überraschung, Erschrecken, Verblüffung oder aufgrund einer ausweglosen Lage keinen Widerstand leistet.