Eine Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB begeht, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Die in den beiden Tatbeständen beispielhaft angeführten Nötigungsmittel sind identisch. 11.2 Objektiver Tatbestand 11.2.1 Beischlaf und beischlafsähnliche oder andere sexuelle Handlungen Betreffend die theoretischen Grundlagen zu diesem Thema wird auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 610 und 611 f.). 11.2.2 Nötigungselement Art. 189 und Art.