11. Sexuelle Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB) und Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB) 11.1 Tatbestände Den Tatbestand der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB erfüllt, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Eine Vergewaltigung im Sinne von Art.