Ebenfalls war ihm bewusst, dass sie nach diesem Übergriff und den erlittenen Schmerzen keine weiteren sexuellen Handlungen mehr wollte. Er musste erkannt haben, dass sie faktisch ausserstande war, sich adäquat zur Wehr zu setzen und drang dennoch ohne Kondom in sie ein, obwohl er die ablehnenden verbalen und nonverbalen Zeichen der Privatklägerin erkannte, dies erneut zur Befriedigung seines Lustempfindens. III. Rechtliche Würdigung