Nach einer kurzen gemeinsamen Pause auf dem Balkon vereinbarten die Privatklägerin und der Beschuldigte, nochmals Geschlechtsverkehr zu haben. Der Beschuldigte drang daraufhin in der Hündchenstellung, in der sich die Privatklägerin rechtwinklig kniend und vorgebeugt auf allen Vieren vor dem Beschuldigten befand, während der Beschuldigte die Privatklägerin – mit seinem vollen Gewicht gegen ihren Rücken gelehnt – in dieser Position fixierte, vaginal in die Privatklägerin ein. Während dem Geschlechtsverkehr erkundigte er sich bei ihr, ob er in ihren Anus eindringen dürfe, was sie klar verneinte.