748 Z. 37 f.). Es war für den Beschuldigten somit angesichts der Gesamtlage, der Äusserungen und Zeichen der Privatklägerin klar erkennbar, dass sie keine weiteren sexuellen Kontakte und schon gar kein vaginales Eindringen mit dem Penis, dazu noch ungeschützt, wünschte, dies umso mehr, als sie seine erneuten Annäherungen in dieser Hinsicht mit einem ablehnenden und als «Nein» gemeintes «m-hm» sowie mit «lass mich» quittierte. Den Aussagen des Beschuldigten ist hierzu nichts zu entnehmen, weil er kategorisch bestritt, dass es je zu ungewollten sexuellen Handlungen gekommen sei.