mit dem Kopf in den Händen vergraben aufs Bett, dreht sich vom Beschuldigten weg und rückt soweit wie möglich zur Wand) ausgeschlossen. Die Kammer konnte sich überdies anlässlich der Berufungsverhandlung einen eigenen Eindruck davon machen, wie die Privatklägerin den Ausdruck «m-hm» verwendet. Dabei liess die Privatklägerin keinen Interpretationsspielraum mehr offen, dass ihre damalige Äusserung anders als ein schweizerdeutsches, deutlich ablehnendes «Nein» hätte verstanden werden können (pag. 748 Z. 37 f.).