Damit vermag auch der Umstand, dass die Privatklägerin noch feucht war (pag. 36 Z. 228 f.), nichts mehr an der Wahrnehmbarkeit des «Nein» zu ändern, zumal dies entweder auf den kurz vorher stattgefundenen und (noch) einvernehmlichen vaginalen Geschlechtsverkehr im «Doggy-Style» zurückgeführt werden oder auch eine rein körperliche Reaktion vom Streicheln gewesen sein kann, welches sie im Sinne eines erwünschten Tröstens entgegengenommen hatte.