Aufgrund dessen ist für die rechtliche Würdigung davon auszugehen, dass der Beschuldigte nicht erkannte resp. ihm nicht bewusst war, dass sie keine sexuellen Handlungen mehr wollte. Hingegen bestanden keine Zweifel, dass die Privatklägerin ausschliesslich geschützten (mit Kondom) Geschlechtsverkehr haben will. Die Kammer kann sich diesen Ausführungen mehrheitlich nicht anschliessen. Es ist nach der Gesamtschau der relevanten Aussagen erwiesen, dass der Beschuldigte in jeder Situation genau wusste, wo die Grenzen der Privatklägerin lagen und er