Dennoch setzte er sich über ihren Willen hinweg und drang in ihren Anus und später zusätzlich ungeschützt vaginal in sie ein, um seine sexuellen Bedürfnisse zu befriedigen. Aufgrund des Umstands, dass das Gericht zum Schluss kommt, dass die Privatklägerin in der Lage war, sich zu wehren, musste der Beschuldigte nicht wie angeklagt erkannt haben, dass sie faktisch ausserstande gewesen wäre, sich adäquat zur Wehr zu setzen. Zudem kommt das Gericht zum Schluss, dass der Beschuldigte aufgrund der Reaktion der Privatklägerin nicht erkennen konnte, dass sie nach der Rückkehr aus dem Badezimmer keine sexuellen Handlungen mehr wollte.