Soweit weitergehend kann sich die Kammer der vorinstanzlichen Würdigung anschliessen. 10.8 Indizien und Hinweise über die inneren Vorgänge beim Beschuldigten Die Vorinstanz führte dazu Folgendes aus (pag. 606 f.): Das Gericht erachtet es als erwiesen, dass der Beschuldigte an der klaren verbalen Kommunikation erkannte, dass die Privatklägerin keinen Analverkehr und keine sexuellen Handlungen ohne Kondom wollte. Dennoch setzte er sich über ihren Willen hinweg und drang in ihren Anus und später zusätzlich ungeschützt vaginal in sie ein, um seine sexuellen Bedürfnisse zu befriedigen.