518 Z. 1 ff.). Der angeklagte Sachverhalt ist somit insofern erfüllt, als sie sich zwar noch verbal durch die ablehnenden Ausdrücke «m-hm» und «lass mich» sowie im Rahmen des Wegdrehens und Abrutschens körperlich zur Wehr setzte, sich danach aber auf Grund des erlittenen Schockes nicht mehr weitergehend, jedenfalls nicht mehr vehement wehren konnte, und erst, als sie bemerkte, dass der Beschuldigte kein Kondom mehr trug aus ihrer Schockstarre aufwachte und die Kraft aufbringen konnte, ihn aus der Wohnung zu werfen. Soweit weitergehend kann sich die Kammer der vorinstanzlichen Würdigung anschliessen.